Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau)
einschließlich Montage gilt die "Verdingungsordnung
für Bauleistungen" (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß
gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen
im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher
wird die "Verdingungsordnung für Bauleistungen"
(VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung
und Aushändigung des vollständigen Textes der
VOB Teil B vor Vertragsabschluß.
§2 Sonstige Bauleistungen
und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung
von Möbeln und anderen Teilen sowie für sonstige
Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne
der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei
denen die VOB Teil B gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen
wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern
2.1 bis 2.6.
§2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.
Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag
des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem
Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers
zustande.
§2.2 Wird die vom
Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,
rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen
auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten
sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert,
so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um
die Dauer der Verzögerung.
§2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach
Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich
gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können
Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher
Mängel nicht mehr gehend gemacht werden.
§2.4 Bei berechtigten
Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl,
entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern
oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten
Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer
seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt,
hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung
vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung
unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert,
kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden
Preisnachlaß oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen.
§2.5 Abschlagszahlung
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für
eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung
berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes,
sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen
wird. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden
Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf
gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr
als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe
des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig
das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.
§2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht
und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher
Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug
zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§3 Förmliche
Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen
ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der
Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise
zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde.
Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang
der zweiten Aufforderung ein.
§4 Pauschalierter
Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den
Werkvertrag. so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 %
der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten,
einen geringeren Schaden nachzuweisen.
§5.1 Technische
Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits
Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren
und evtl. zu ölen oder zu fetten
- Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach
Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluß nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören
nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können
die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile
beeinträchtigen, ohne das hierduch Gewährleistungsansprüche
gegen den Auftragnehmer entstehen.
§5.2 Unwesentliche,
zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
(Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich
sind.
§6 Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung
zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber,
nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen
und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§7 Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
§8 Eigentumsvorbehalt
§8.1 Gelieferte
Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der
Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
§8.2 Der Auftraggeber
ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen
und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt
zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen.
§8.3 Erfolgt die
Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände
im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiter veräußert werden. In diesem Falle werden
die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus
der Veräußerung bereits jetzt in Höhe
des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes
dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung
der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber
gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber
hiermit an den Auftragnehmer ab.
§8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände
als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des
Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes
oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen
in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
§8.5 Werden die
Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw.
im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile
in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt
der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den,
den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung
in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände
mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht
dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände
zum Wert der übrigen Gegenstände.
§8.6 Soweit die
Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes
geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei
Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche
Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden
können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
Gegenständen zurück zu übertragen. Die
Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§9 Eigentums-
und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen
und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein
Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne
seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind
im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben.
§10 Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Farb- und Strukturabweichungen
der Holzprogramme vorbehalten. Holz ist ein Naturprodukt.
Das Holz eines jeden Stammes fällt in Farbe und Struktur
anders aus. Selbst innerhalb eines Stammes gibt es Unterschiede.
Diese naturbedingten Unterschiede sind ein Zeichen der
Echtheit und berechtigen nicht zur Reklamation. Lichteinwirkungen
verändern im Laufe der Zeit die Farbe des Holzes.
Wir weisen deshalb darauf hin, dass trotz gleichem Beizrezept
geringe Farbabweichungen vorkommen können und dies
nicht zur Beanstandung berechtigt. Wechselnde Umgebungstemperatur
und Luftfeuchtigkeit können dazu führen, dass
sich Massivholz je nach Faserrichtung unterschiedlich
ausdehnt oder zusammenzieht. Dabei können Haarrisse
entstehen. Diese sind kein Grund für spätere
Reklamationen.
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